2.2 Pflichten des geschädigten Dritten
Außergerichtliche Geltendmachung
Wenn der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich geltend macht, so hat der Dritte dies dem Versicherer gem § 158d Abs 1 VersVG innerhalb von zwei Wochen in geschriebener Form anzuzeigen. Durch die VersVG Novelle 2012 wurde der Begriff „geschriebene Form“ eingeführt. Dies bedeutet im Gegensatz zum alten Begriff der Schriftlichkeit, dass eine eigenhändige Unterschrift nicht mehr nötig ist, sondern dass die Erklärung aus einem Text bestehen muss und die Person des Erklärenden daraus hervorgehen muss.