2.1 Die Regeln für die Pflichtversicherung im Einzelnen
Gem § 158b VersVG enthalten die §§ 158c bis 158i VersVG besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung. Die Parteien einer Pflichtversicherung nach den §§ 158b ff VersVG dürfen zwar Risikoausschlüsse und -begrenzungen vereinbaren, damit aber deren Schutz nicht untergraben. Die Interpretation der betreffenden gesetzlichen Anordnungen wird im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und -begrenzungen hinauslaufen müssen. • [Fußnote: Ecolex 2011, 122.]