© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 765877

Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.6 Die Kundmachung von Verordnungen (nach der StVO)

Generelle Rechtsnormen, in unserem Falle die Verordnung, müssen, um von den Gerichten überhaupt beachtet werden zu können, in rechtmäßiger Art und Weise kundgemacht werden. Eine Verordnung, deren Kundmachung fehlerhaft war oder gänzlich unterblieben ist – also nicht gehörig kundgemacht wurde –, kann von den Gerichten nicht angewendet werden (Art 89 B-VG). Eine konkretere Information, wie eine Kundmachung im Einzelnen tatsächlich durchgeführt werden soll, lässt der Verfassungsgesetzgeber offen. Die „klassische“ Kundmachungsvorschrift, die für den Großteil der den Verwaltungsmaterien entspringenden Verordnungen anzuwenden ist, findet sich in § 4 BGBlG. Diese Bestimmung gilt aber nicht für Landesgesetze, die meist ein identes oder sehr ähnliches Pendant auf landesgesetzlicher Ebene haben. Die Kundmachung gem § 4 BGBlG erfolgt durch die Veröffentlichung im BGBl Nr II.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Verkehrsrecht in unserem Shop! Zum Shop