1.1.1 Allgemeines
Der Kläger bestimmt, wer Partei ist. Er hat unabhängig von seinem (behaupteten) materiellrechtlichen Anspruch in der Klage die Parteistellung des Beklagten klar und deutlich zu bezeichnen (formeller Parteienbegriff; Fasching Rz 321, Rechberger/Simotta Rz 160). Gem § 75 Z 1 ZPO sind die Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung und Wohnort, zu benennen. Das im Gesetz nicht angeführte Geburtsdatum oder darüber hinaus auch andere tunliche Zusätze (Firmenbuchnummer, „sen“ oder „jun“) können weitere, im Einzelfall auch notwendigerweise anzuführende Identifikationsmerkmale sein (etwa bei einem namensgleichen „Doppelgänger“). Bei Unklarheiten ist jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klagsangaben als solche erkennbar ist. Für die Beurteilung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift heranzuziehen (beispielsweise 6 Ob 50/97i).