1.1 Geltungsbereich
Die StVO ist gem § 1 anzuwenden, wenn ein Sachverhalt mit öffentlichen Straßen in unmittelbaren Zusammenhang steht, auch dann, wenn eine behördliche Amtshandlung nicht auf der Straße, sondern außerhalb stattfindet, wie beispielsweise bei Alkoholtests. Damit eine Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr gewertet werden kann, ist das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs ausschlaggebend. Öffentlich sind Straßen, die jeder oder jede unter den gleichen Bedingungen nutzen kann und die allgemein für den Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen bestimmt sind. Unter Benutzung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung durch Fußgänger und Fahrzeuge offenstehen muss. Allein die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis bewirkt nicht, dass eine Verkehrsfläche nicht mehr öffentlich ist. Wenn eine Verkehrsfläche weder durch Schranken abgegrenzt ist noch ausdrücklich als Privatstraße gekennzeichnet ist noch irgendwelche sonstigen Kennzeichentafeln vorhanden sind, kann man annehmen, dass es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handelt. So sind zB auch private Parkplätze, sofern diese nicht gegenteilig gekennzeichnet oder abgeschrankt sind (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015, Rechtssatz 1) und der Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit der Aufschrift „Parken nur für Gäste“ (VwGH 13.04.2017, Ro 2017/02/0015, Rechtssatz 2) öffentliche Straßen im Sinne der StVO, Skipisten aber nicht, da sie nicht für den Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmt sind. Auch Rennstrecken, die einen sportlichen Hintergrund haben, sind jedenfalls keine Straßen, da diese keine Verkehrsflächen darstellen. Gehsteige, Gehwege und Unterführungen zählen hingegen zu Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 2 Abs 1 StVO. „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ sind Forststraßen, Tankstellenbereiche, Straßen, die nur gegen Entrichtung eines Entgelts bzw der Maut benutzt werden dürfen, ein Feldweg, ein Waldweg, ein Kiesweg zu einem Seestrand mit Vorschriftszeichen „Fahrverbot“, die Wiese eines Veranstaltungsgeländes, ein Alm- bzw Güterweg sowie ein Weg, der dem Fußgängerverkehr uneingeschränkt zur Verfügung steht. Nach ständiger Judikatur gelten folgende Verkehrsflächen nicht als Straßen mit öffentlichem Verkehr: ein abgeschränktes Werksgelände, ein Friedhofsweg, eine Parkgarage, ein Gehweg auf Hochwasserschutzdämmen und ein Treppelweg im Sinne des Schifffahrtsgesetzes.