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Dokument-ID: 845532
1.3.10 Richterliche Schadensfestsetzung
Kann der Beweis über die Höhe des Schadens im Zivilprozess gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden, so kann das Gericht gem § 273 ZPO den Betrag der Höhe nach nach freier Überzeugung selbst festsetzen, auch wenn es dabei angebotene Beweise übergeht. Dies kommt grundsätzlich bei der Ermittlung des Verdienstentgangs, bei der Ermittlung von Renten, von Pflegedienstleistungen und des Schmerzensgelds in Betracht.