© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 845503

Karin Zahiragic | Glossar

Hintereinanderfahren

Der Fahrzeuglenker hat gem § 18 Abs 1 StVO beim Hintereinanderfahren einen solchen Abstand einzuhalten, sodass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten seines Fahrzeugs möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Müssen die Fahrzeuglenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Querverkehr nicht behindert wird. Der Sicherheitsabstand zwischen LKWs und Freilandstraßen hat mindestens 50 Meter auszumachen. Schutzzweck dieser Norm ist, dem auffahrenden Fahrzeuglenker die Verantwortlichkeit für derartige Auffahrunfälle aufzubürden. Mehrere Auffahrende haften solidarisch, da sich ihre Anteile am Zustandekommen des Schadens nicht eindeutig feststellen lassen.

In der Regel genügt ein dem Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand, wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt (für eine als angemessen zu erachtende Reaktionszeit von einer Sekunde) in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 28.03.2006, 2003/03/0299).