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Dokument-ID: 1177554
2.6.4 Einspruch gegen die Strafverfügung
Die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und das Opfer können binnen vier Wochen ab Zustellung der Strafverfügung schriftlich gegen diese Einspruch erheben. Ein Einspruch muss keine formalen Erfordernisse erfüllen. Es ist ausreichend, wenn aus dem Schriftstück („Einspruch“) die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.