2.2.3 Die Unzuständigkeit
Erachtet das Gericht, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es gem § 261 StPO seine Unzuständigkeit aus. Diese Bestimmung ist auf das schöffengerichtliche Verfahren bezogen, gilt allerdings in Verbindung mit § 447 StPO auch für das bezirksgerichtliche Strafverfahren und in Verbindung mit § 488 Abs 3 StPO auch im Verfahren von dem Landesgericht als Einzelrichter. Kein Anwendungsbereich bleibt für das Geschworenenverfahren. Erachtet der Einzelrichter des Landesgerichts in der Hauptverhandlung, dass die abzuurteilende Tat in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, so bleibt es bei seiner Entscheidungskompetenz und er hat ein Sachurteil zu fällen, nicht aber seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Gleiches gilt für das Schöffen- und das Geschworenengericht (OGH 12 Os 123/13z; 12 Os 142/13v). Es ist festzuhalten, dass ein Unzuständigkeitsurteil stets nur dann zu fällen ist, wenn in der Hauptverhandlung deutlich wird, dass ein Gericht höherer Ordnung (nicht niedrigerer) für die Urteilsfällung zuständig wäre.