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Dokument-ID: 1177465
1.8.2 Kombinationskraftwagen
Kombinationskraftwägen sind gem § 2 Z 6 KFG 1967 Kraftwägen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt sind, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweisen.