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Dokument-ID: 1177464
1.8.1 Omnibusse und Omnibusanhänger
Omnibusse sind gem § 2 Z 7 KFG 1967 Kraftwägen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweisen.