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Christoph Gindl - Karin Zahiragic - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Nötigung

Gem § 105 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Tat ist gem Abs 2 nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

§ 105 StGB bedroht jenen Täter mit Strafe, der durch Einsatz von gefährlicher Drohung oder Gewalt einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst.

Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf. • [Fußnote: Vgl OGH RS 0093617.] 

Im Straßenverkehr äußert sich dies vor allem durch verkehrswidriges Verhalten mit hohem Aggressions- und Gefährdungspotenzial, weshalb gewöhnliche Verhaltensfehler im Straßenverkehr nicht unter diesen Begriff fallen.

Gewalt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor bei

  • drohendem oder tatsächlichem Touchieren, um ein Fahrzeug von der Fahrbahn abzudrängen,
  • Erzwingen eines abrupten Bremsmanövers durch plötzliches scharfes Bremsen, riskantes Schneiden oder abruptes Querstellen und Vollbremsung des Täters, • [Fußnote: Vgl OGH 23.05.2002, 15 Os 36/02.] 
  • Gefährlichem Zufahren auf Personen, sodass aufgrund der Fahrgeschwindigkeit und der Fahrweise ein rechtzeitiges Abbremsen kaum noch möglich erscheint. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Person tatsächlich angefahren wird oder sich in Sicherheit bringen kann. • [Fußnote: Vgl Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VII (2013) 483.] 

Wer als Kfz-Lenker eines vor ihm auf der Überholspur fahrenden Kraftfahrzeuges durch dichtes Auffahren oder unter Betätigen von Lichthupe oder Hupe bedrängt, die Fahrspur endlich freizugeben, wendet keine Gewalt an, weil die Einwirkung auf die Sinnesorgane und das Nervensystem dafür nicht genügt und der Täter auch nicht auf den Körper des Vordermannes wirken will. Auch das Blockieren der Überholspur ist keine Gewalt oder gefährliche Drohung, da sich der Lenker bloß selbst zum Hindernis macht. Wer hingegen ein anderes Fahrzeug tatsächlich berührt und in den Straßengraben drängt, wendet gegen den Lenker Gewalt an.

Die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung konkurrieren nach der Judikatur echt (RIS Justiz RS0092599, RS0115230).

Die Annahme des Rechtfertigungsgrundes nach § 105 Abs 2 StGB setzt nicht nur voraus, dass sowohl das angewendete Nötigungsmittel als auch der Nötigungszweck den guten Sitten nicht widerstreitet. Es muss zwischen beiden auch ein sachlicher Zusammenhang im Sinn einer Mittel-Zweck-Beziehung bestehen. Danach liegt umgekehrt Rechtswidrigkeit ua dann vor, wenn ein qualitatives Missverhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem erstrebten Zweck besteht oder wenn gerade die spezifische Verknüpfung von Mittel und Zweck sittenwidrig ist (RIS-Justiz RS0095293).

Beispiel:

Die Einhaltung der Mittel-Zweck-Relation wurde fallbezogen wegen der Intensität der beim Einfahren mit einem Pkw in einen (zu Unrecht) „reservierten“ Parkplatz eingesetzten Gewalt verneint (OGH 25.11.2020, 11 Os 112/20k).