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Albert Scherzer - Karin Zahiragic - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.4 Die Anonymverfügung

Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung nach § 19 VStG im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu EUR 365,– vorschreiben darf. Hat die Behörde durch Verordnung gemäß eine solche Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen (Radar etc), so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben. Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie oder ein für sie gem § 9 StPO verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann. Dies ist im Bereich des Verkehrsrechts im Regelfall der Halter eines Kfz (Zulassungsbesitzer). Dieser muss auch den Täter in der Regel kennen, da er schon nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG dazu verpflichtet ist, das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung nur Personen zu überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter aufweisen.

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