Sperrlinien
Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gem § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. Demnach dient sie auch dem Zweck, einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw Beschädigung von Sachen iSd § 7 Abs 1 StVO durch andere Fahrzeuge vorzubeugen (RIS-Justiz RS0073408, vgl dazu auch OGH 26.01.2017, 2 Ob 100/16v).
Das Überfahren einer Sperrlinie ist zulässig, wenn ein Vorbeifahren an einem Hindernis anders nicht möglich ist; dies darf jedoch nur unter Anwendung ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht (unter Umständen Warnzeichen, Einweisen) geschehen (RS0073413).
Ein Motorradfahrer überfuhr auf einer Landstraße eine Sperrlinie, um auf der Gegenfahrbahn eine Kolonne von Pkw zu überholen. Der Lenker eines Pkw in der Kolonne wollte nach links abbiegen. Er setzte den linken Blinker und fuhr gleichzeitig im Bereich einer die Sperrlinie unterbrechenden Leitlinie nach links los, ohne sich vergewissert zu haben, dass sich von hinten kein Verkehrsteilnehmer näherte. Es kam zur Kollision. Das Verbot gem § 9 Abs 1 StVO, Sperrlinien zu überfahren, dient zum Schutz des Gegenverkehrs, nicht des nachfolgenden Verkehrs. Es dient grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer. Aber auch andere, etwa aus dem Querverkehr kommende Verkehrsteilnehmer können vom Schutzzweck erfasst sein. Auch erlaubterweise nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer sind vom Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO erfasst. Des Weiteren soll die Vorschrift auch einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw Beschädigung von Sachen iSd § 7 Abs 1 StVO durch andere Fahrzeuge vorbeugen. Das Berufungsgericht bejahte in nicht zu beanstandender Weise konkret den Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO, dessen Zweck auch der Schutz von erlaubterweise nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmern sei, und maß dem Motorradfahrer das halbe Mitverschulden zu (OGH 13.02.2014, 2 Ob 17/14k, 16.12.2015, 2 Ob 206/15f).