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Neu Dokument-ID: 677631

Christian Köhler † - Karin Zahiragic - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8 Haftungshöchstbeträge

Die §§ 15 und 16 EKHG sehen Haftungshöchstbeträge vor. Die Höhe des Anspruches für Tötung und Verletzung von Menschen ist mit einem Betrag von EUR 2,130.000,– oder mit einem jährlichen Rentenbetrag von EUR 140.000,– für den einzelnen Verletzten begrenzt (§ 15 Abs 1 EKHG).

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