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Dokument-ID: 1195046
5.8 Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
In den Linienfahrzeugen oder in den Geschäftsräumen bzw in den Anlagen eines Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker der Dienststelle jenes Unternehmens, die aus dem Fahrplan ersichtlich ist, zu übergeben oder einer Stelle des zuständigen Verkehrsverbundes auszuhändigen.