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Dokument-ID: 765579
3.1.1 Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
Ein Verwaltungsverfahren beginnt entweder durch eine amtswegige Einleitung oder aber auch durch den Antrag einer Partei, sofern dies in einem Materiengesetz des Besonderen Teils des Verwaltungsrechts vorgesehen wurde.