1 Die Haftpflichtversicherung
Allgemeines
Die Haftpflichtversicherung ist im 6. Kapitel des VersVG in den §§ 149 bis 158i geregelt. Bei der Haftpflichtversicherung ist gem § 149 VersVG der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Damit ist der Versicherungsfall im Gesetz nicht definiert, sondern dessen Festlegung im Einzelnen dem Vertragsrecht überlassen. IdR wird der Versicherungsfall durch Wahl einer entsprechenden Definition in den allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt. Versicherungsfall ist dabei das Schadensereignis und nicht die Ursache, die zu dem Schaden geführt hat. • [Fußnote: OGH 27.08.2008, 7 Ob 62/08f.]