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Neu Dokument-ID: 677675

Christian Köhler † - Stanislava Doganova - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Art und Umfang des Schadenersatzes

Das Schadenersatzrecht des ABGB sieht vor, dass der Schädiger grundsätzlich Naturalrestitution zu leisten hat (§ 1323 ABGB). Diese besteht in der Herstellung eines gleichartigen und wirtschaftlich gleichwertigen Zustandes („Ersatzlage“; beispielsweise 1 Ob 46/11p). Der Vorrang der Naturalrestitution dient dem vollständigen Nachteilsausgleich in der Vermögenssphäre des Geschädigten; ist Naturalherstellung möglich und tunlich, besteht dem Geschädigten grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Naturalherstellung und Geldersatz, an das er – ähnlich dem Gläubiger einer Wahlschuld nach § 906 ABGB – gebunden ist, wobei eine nachträgliche Abkehr bei Verzug des Schädigers mit der Naturalherstellung zulässig bleibt (vgl OGH 25.10.2016, 4 Ob 214/16y; RS0112887; OGH 23.10.2023, 1 Ob 147/23h; OGH 25.02.2025, 4 Ob 7/25w).

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