Waldweg
An einer Kreuzung einer Landstraße mit einer als „Waldweg“ bezeichneten Straße kam es zu einem Zusammenstoß zweier Pkw, wobei ein Pkw-Fahrer auf der Landstraße unterwegs war und sich der andere aus rechter Richtung vom (im Einmündungsbereich asphaltierten) „Waldweg“ der Kreuzung näherte. Ob eine Verkehrsfläche den in § 19 Abs 6 StVO – nicht taxativ – aufgezählten Verkehrsflächen gleichzuhalten ist, ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Es kommt daher nicht auf die jeweilige subjektive Betrachtungsweise der beteiligten Lenker oder auf ihre besondere Ortskenntnis an, sondern darauf, ob sich die betreffende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Die Verkehrsbedeutung und -frequenz ist dabei nicht entscheidend. Demzufolge wurden auch Sackgassen, die sich in ihrer Anlage von anderen öffentlichen Straßen nicht deutlich unterscheiden, nicht als iSd § 19 Abs 6 StVO nachrangige Verkehrsflächen behandelt. Dies gilt grundsätzlich auch für Straßen mit eingeschränktem Fahrverbot. Ebenso wenig muss eine ausdrücklich als Privatweg bezeichnete Zufahrt jedenfalls als Verkehrsfläche gem § 19 Abs 6 StVO beurteilt werden. Im Zweifel ist der Rechtsvorrang als gegeben anzunehmen. Für die Beurteilung der Beschaffenheit einer Verkehrsfläche ist von wesentlicher Bedeutung, dass die dafür maßgeblichen objektiven Kriterien (zB Befestigung, Asphaltierung, Verkehrszeichen, Fahrbahnbreite, Straßenverlauf, Widmung etc) ohne Rücksicht auf Ortskenntnisse für die Benützer während ihrer Fahrt deutlich erkennbar sind. Die Auffassung, dass es sich bei dem in die Landesstraße einmündenden „Waldweg“ um keine nachrangige Verkehrsfläche iSd § 19 Abs 6 StVO handle und daher im Zweifel vom Rechtsvorrang auszugehen sei, ist noch vertretbar (OGH 23.10.2013, 2 Ob 191/13x).
Wer aus einer unbedeutenden Seitenstraße oder aus einem Feldweg, Waldweg oder Wiesenweg in eine Straße einfährt, hat, auch wenn ihm als dem von rechts Kommenden nach dem Gesetz der Vorrang zukäme, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht anzuwenden und sich praktisch so zu verhalten, wie wenn ihm ein Vorrang überhaupt nicht zukäme (RIS-Justiz RS0074344).