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Dokument-ID: 707690
2 Strafrechtlicher Handlungsbegriff
Die Frage, ob ein menschliches Tun oder Unterlassen strafrechtlich relevant ist, hängt davon ab, ob dieses Handeln vom Willen beherrschbar ist. Verhaltensweisen, die vom Willen nicht beeinflussbar erfolgen, scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus. Darunter werden etwa Körperreflexe, Bewegungen Bewusstloser oder Schlafender verstanden. • [Fußnote: Vgl RS0088773.]