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Neu Dokument-ID: 707781

Christoph Gindl - Karin Zahiragic - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8 Unterlassung der Hilfeleistung

Gem § 95 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtliche Hilfe zu leisten. Wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu verhängen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

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