Zusammenschluss
Vereinigung von Personen zu einer Personengesellschaft unter Übertragung von Vermögen auf diese Gesellschaft und Gewährung von Gesellschafterrechten. Im Zuge eines Zusammenschlusses überträgt mindestens einer der Gesellschafter einen bestehenden Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmensanteil auf die entstehende Personengesellschaft. Die Übertragung basiert auf einem Zusammenschlussvertrag und es ist eine Bilanz zum Zusammenschlussstichtag zu erstellen. Als Gegenleistung für das übertragene Vermögen erhält der Übertragende Rechte an der Gesellschaft (Anteile). Bei einem Zusammenschluss kommt es in der Regel zur Einzelrechtsnachfolge. Davon zu unterscheiden ist ein anderer Zusammenschluss-Begriff. Als Zusammenschluss im Sinne des Kartellrechts gilt insbesondere der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung und der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge. Weitere Zusammenschlusstatbestände finden sich in § 7 KartG.