© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 282062

Christoph Rechberger - Anita Sekowitsch - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.1 Haftungstatbestand

Nach § 128 UGB haften die Gesellschafter einer OG unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Normierung der zwingenden, unbeschränkten gesamtschuldnerischen Gesellschafterhaftungentspricht der Struktur der OG als organisierter Gesamthandgemeinschaft (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann [Hrsg], Kommentar zum UGB 12 [2010] § 128 Rz 1). Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit Gläubigern eine neben die Gesellschafterhaftung tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Unternehmensübertragung in unserem Shop! Zum Shop