8.2.1 Haftungstatbestand
Nach § 128 UGB haften die Gesellschafter einer OG unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Normierung der zwingenden, unbeschränkten gesamtschuldnerischen Gesellschafterhaftungentspricht der Struktur der OG als organisierter Gesamthandgemeinschaft (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann [Hrsg], Kommentar zum UGB 12 [2010] § 128 Rz 1). Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit Gläubigern eine neben die Gesellschafterhaftung tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen.