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Autoren von Fellner - Wratzfeld & Partner (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.1 Kollektivvertrag

Wechsel zu kollektivvertragsfreiem Erwerber

§ 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gem § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz aufgrund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG (OGH 23.11.2005, 9 ObA 127/04y).

Unter Arbeitsbedingungen sind umfassend die Entgelt- und Beendigungsbedingungen, die Regelungen über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Bestimmungen über den Urlaubsverbrauch zu verstehen. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch Einzelarbeitsvertrag ist erst nach Ablauf von einem Jahr nach dem Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers zulässig.

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