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Albert Scherzer - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Anklage, Anklageschrift und Einspruch

Durch das Einbringen der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Die Staatsanwaltschaft wird zur Beteiligten des Verfahrens. Wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von Verfolgung vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Anklage einzubringen: beim Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht mit Anklageschrift, beim Landesgericht als Einzelrichter und beim Bezirksgericht mit Strafantrag. Ob eine Anklageschrift oder ein Strafantrag vorliegt, ergibt sich somit aus dem zuständigen Gericht, welches sich seinerseits aus der Höhe der Strafdrohungen bzw aus Sonderzuständigkeiten ergibt. Der Strafantrag unterscheidet sich nur insoweit, als es nicht zwingend notwendig ist, eine Begründung anzuführen. Ebenso wie bei der Anklageschrift sind Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung und die übrigen anzuwendenden Strafgesetze anzuführen (§ 211 Abs 1 StPO – Tenor). Auch muss die Staatsanwaltschaft ihre Anträge mit den dafür vorgesehen Gesetzesstellen versehen. § 484 StPO erläutert die soeben erwähnten Unterschiede zur Anklageschrift. Die im § 221 Abs 1 StPO dem Angeklagten zugestandene Vorbereitungsfrist gilt nicht einmal für eine formelle Ausdehnung der Anklage nach § 263 StPO (Rz 1978/141); sie gilt daher umsoweniger bei einer bloß geänderten oder erweiterten rechtlichen Beurteilung der ohnehin der schriftlichen Anklage zugrundeliegenden Tatsachen (vgl § 262 StPO) (RS0097981).

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