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Dokument-ID: 678177
3.4.1 Allgemeines
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gem § 24 Abs 1 FSG zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gem § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG (Verkehrszuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung) nicht mehr gegeben sind. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist (LVwG-AV-446/001-2017).