Diversion
Die Diversion ist eine der häufigsten Beendigungsformen von Strafverfahren. Es dürfen, gemessen am Angeklagten, keine spezial- oder generalpräventiven Gründe gegen die Gewährung der Diversion sprechen. § 198 Abs 1 StPO schließt eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Die nächste Voraussetzung ist, dass der der Anklage zugrunde liegende Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Darunter ist zu verstehen, dass es aufgrund des bisher ermittelten Sachverhalts zumindest noch möglich sein muss, dass eine Verurteilung erfolgt. Eine diversionelle Erledigung bedingt zudem noch, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes oder des Landesgerichtes als Einzelrichter vorliegt.