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Dokument-ID: 677531
1.2 Tatbestandsmerkmale
Die Gefährdungshaftung gem § 1 EKHG kommt in Betracht, wenn
- durch einen Unfall,
- beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeuges
- ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt (Personenschäden) oder
- eine Sache beschädigt (Sachschäden) wird.