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Dokument-ID: 290329
2.5.1 Wegzug einer SE – Gesellschaftsebene
Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
§ 1 Abs 2 KStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an einen inländischen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung. Durch die Sitzverlegung endet idR die unbeschränkte Steuerpflicht und die SE ist in Österreich nur noch beschränkt steuerpflichtig.