Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 (Bgld. HK-VO 2019)
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1. Abschnitt § 1. - § 4.
Allgemeines -
2. Abschnitt § 5. - § 7.
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW -
3. Abschnitt § 8. - § 9.
Inverkehrbringen und Errichten von Feuerungsanlagen -
4. Abschnitt § 10. - § 12.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen -
5. Abschnitt § 13. - § 21.
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume- § 13. Lagerung von festen Brennstoffen
- § 14. Allgemeine Bestimmungen über die Lagerung von flüssigen Brennstoffen
- § 15. Lagerräume für flüssige Brennstoffe (Heizöllagerräume)
- § 16. Anforderungen an Heizöllagerbehälter
- § 17. Heizöl-Rohrleitungen
- § 18. Unterirdische Heizöllagerung
- § 19. Heizöllagerung im Freien
- § 20. Leckanzeige
- § 21. Prüfungen, Befunde
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6. Abschnitt § 22. - § 24b.
Wärmetechnische Anforderungen an Heizungsanlagen- § 22. Betriebsbereitschaftsverluste
- § 23. Steuerung der Wärmeabgabe
- § 24. Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärme- oder Kälteverbrauches
- § 24a. Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch
- § 24b. Einzelverbrauchserfassung und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
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6a. Abschnitt § 24c.
Lärmtechnische Anforderungen an Heizungsanlagen und Klimaanlagen -
7. Abschnitt § 25.
Brenn- und Kraftstoffe -
8. Abschnitt § 26. - § 29.
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken -
9. Abschnitt § 30. - § 31.
Errichtung und Ausstattung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken -
10. Abschnitt § 32. - § 38.
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken- § 32. Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht
- § 33. Außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, Prüfbericht
- § 34. Behebung von Mängeln, Prüfbericht
- § 35. Überwachungsstelle, Prüfbericht
- § 36. Unabhängiges Kontrollsystem für Feuerungsanlagen
- § 37. Entgelt für Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
- § 38. Kosten der Behörde für die außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
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11. Abschnitt § 39. - § 42.
Überprüfung von Klimaanlagen- § 39. Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen, Prüfbuch, Anlagendatenblatt und Prüfbericht
- § 39a. Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen, Prüfbericht, Kosten
- § 40. Behebung von Mängeln, Prüfbericht
- § 41. Unabhängiges Kontrollsystem für Klimaanlagen
- § 42. Entgelt für die Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen
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11a. Abschnitt § 42a. - § 42c.
Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen -
12. Abschnitt § 43. - § 44.
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen -
13. Abschnitt § 45. - § 49.
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke, Nachweis der Kenntnisse- § 45. Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessungen und Feuerungstechnik
- § 46. Nachweis der Kenntnisse über Energieeffizienz von Heizungen und energetische Sanierung von Gebäuden
- § 47. Nachweis der Grundkenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften
- § 48. Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Feuerungsanlagen durch andere Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß §§ 45 und 46
- § 49.
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14. Abschnitt § 50. - § 60.
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer- § 50. Prüfung durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer, Allgemeines
- § 51. Prüfungsvorgang
- § 52. Prüfungstermine
- § 53. Zulassung zur Prüfung
- § 54. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
- § 55. Einladung zur Prüfung
- § 56. Prüfungsgebühren
- § 57. Entschädigung und Verwaltungsaufwand
- § 58. Rückerstattung der Prüfungsgebühr
- § 59. Zeugnis
- § 60. Wiederholungsprüfung
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15. Abschnitt § 61.
Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen, Nachweise -
16. Abschnitt § 62. - § 68.
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen- § 62. Geltungsbereich
- § 63. Vermerk der Registrierung im Anlagendatenblatt
- § 64. Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
- § 65. Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe
- § 66. Überwachung, wiederkehrende Überprüfung und Bewertung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
- § 67. Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen
- § 68. Qualifikation der Prüfberechtigten für mittelgroße Feuerungsanlagen
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17. Abschnitt § 69. - § 74.
Schlussbestimmungen - Anlage 1
- Anlage 2.1
- Anlage 2.2
- Anlage 2.3
- Anlage 2.4
- Anlage 2.5
- Anlage 2.6
- Anlage 2.7
- Anlage 3
- Anlage 4.1
- Anlage 4.2
- Anlage 4.3
- Anlage 4.4
- Anlage 5 gemäß §§ 43 und 44 Bgld. HK-VO
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 8
- Anlage 9
- Anlage 10