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Dokument-ID: 1067700
11.8 Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau
Bei Schachtarbeiten, wobei die Schächte einen Mindestquerschnitt von 70 cm x 70 cm haben müssen, ausgenommen bei engen Schächten, bei denen der Eingefahrene von einer außerhalb des Schachtes befindlichen Person ständig überwacht wird, darf vor Ort ein Arbeitnehmer allein nicht beschäftigt werden.