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Dokument-ID: 454514
3.2.2 Heben von ArbeitnehmerInnen (§ 21 AM-VO)
Es dürfen nur geeignete Arbeitsmittel verwendet werden, die vom Hersteller für das Heben von Personen bestimmt sind (Betriebsanleitung!):
- Hubarbeitsbühnen
- Mastkletterbühnen
- Fassadenbefahrgeräte
- Hängebühnen