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Dokument-ID: 690872
3.1.5 Weitere Evaluierungspflichten
Neben der allgemeinen Evaluierungspflicht nach den §§ 4 und 5 ASchG bestehen in zwei weiteren Gesetzen sowie im ASchG selbst und in einigen Verordnungen zum ASchG spezielle Evaluierungspflichten. Die Forderung zur Evaluierung ist also in manchen thematischen Bereichen modular aufgebaut und fordert, aufbauend auf den Grundlagen der §§ 4 und 5 ASchG, spezielle Evaluierungsmaßnahmen.