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Dokument-ID: 452281
2.7 Information und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
- Bestimmte Beteiligungsrechte (beteiligen, beraten) stehen primär dem Betriebsrat zu – den Sicherheitsvertrauenspersonen nur in Betrieben ohne Betriebsrat (subsidiäre Rechte).
- In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Sicherheitsvertrauenspersonen sind alle Arbeitnehmer zu beteiligen (subsidiäre Arbeitnehmerrechte).
- Das Anhörungsrecht steht den Sicherheitsvertrauenspersonen und dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern zu.
- Bei den Informationsrechten sind auch die Sonderregelungen in den Verordnungen zu beachten.