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Dokument-ID: 286613
5.8 Umluftverbot
Arbeitsstoffe – Umluftverbot
Verbot der Luftrückführung – Allgemeines
Das bereits für krebserzeugende Stoffe geltende Verbot des Umluftbetriebs (bisher § 16 Abs 5 AAV, übergeleitet durch § 110 Abs 6 ASchG) wurde mit § 15 der Grenzwerteverordnung (Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl II Nr 253/2001) präzisiert: