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Dokument-ID: 293735
5.2.9 Lärm – Schutzmaßnahmen
Minimierungsgebot, allgemein
Gefahren durch Lärm müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt werden (§ 65 Abs 1 ASchG iVm § 9 Abs 1 VOLV).