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Dokument-ID: 362799
2.2 Vorsorge für besondere Gefahren
Für alle vorhersehbaren Gefahren gelten die allgemeinen Pflichten: Gefahren ermitteln und beurteilen, vermeidbare Gefahren vermeiden, nicht vermeidbare Gefahren verringern, die Arbeitnehmer informieren und unterweisen.