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Dokument-ID: 972231
6.1 Verwendung von Gerüsten
Eine Gerüstbenützung darf erst nach Fertigstellung, erfolgten Prüfungen sowie Mängelbeseitigung erfolgen.
Ein guter, gebrauchsfähiger Zustand muss erhalten werden; Änderungen dürfen nur vom Gerüstaufsteller selbst oder im Einvernehmen mit diesem vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Hebezeugen (zB Montage von Winden und Umlenkrollen für den Materialtransport) an Gerüsten.