2.10 Keine SVP-Bestellung von Lehrlingen
Da laut Berufsausbildungsgesetz (BAG) Lehrlinge nicht zu lehrberufsfremden Tätigkeiten herangezogen werden dürfen (§ 10 Abs 6 und 7 ASchG, § 1 und § 9 Abs 2 Berufsausbildungsgesetz), ist eine Bestellung von Lehrlingen zu SVP unzulässig, weil die SVP-Tätigkeit (§ 11 ASchG) mit einer Lehrausbildung nach dem Berufsausbildungsrecht nicht vereinbar ist. SVP müssen den gesamten Aufgabenkatalog nach § 11 ASchG einschließlich Ausübung der SVP-Beteiligungsrechte wahrnehmen. Vom Betriebsrat können zusätzlich Arbeitsschutzbefugnisse nach § 92a ArbVG teilweise an die SVP delegiert werden. Während der 4-jährigen Funktionsperiode ist den SVP die für die Ausübung der SVP-Tätigkeiten erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs 7 ASchG). Um die weisungsfreie SVP-Funktion wahrnehmen zu können, sind persönliche Eignung sowie eine Kurzausbildung im ArbeitnehmerInnenschutz erforderlich (§ 10 Abs 6 ASchG, § 4 Abs 2 SVP-VO).