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Dokument-ID: 690935
3.4.1 Grundsätze der Dokumentation
- „Festgestellte“ Gefahren: Nicht notwendig sind Angaben über die Tatsache, dass bestimmte Gefahren nicht vorhanden sind bzw nicht festgestellt wurden.
- Bestehende und absehbare Gefahren: zB Gefahren bei vorhersehbaren Wartungs- und Reparaturarbeiten
- Belastungen sind ebenfalls anzugeben: Der Begriff „Gefahr“ nach ASchG umfasst (Unfall-)Gefährdungen und Belastungen.
- Nicht „Mängel“, sondern Gefahren sind zu dokumentieren, die trotz Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und Bescheidauflagen bestehen können. Gefahren sind vor allem dann zu dokumentieren, wenn zur Zeit keine ausreichenden technischen Maßnahmen möglich sind, um diese Gefahren zu beseitigen.
- Aktualisierung der Dokumente (neu hinzugekommene Gefahren aufnehmen oder Gefahren streichen, die noch im Dokument aufscheinen, aber nicht mehr bestehen).