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Dokument-ID: 451464
3.5.3 Verkürzung des Untersuchungsabstandes
In Anlage 1 der VGÜ 2014 sind – je nach Einwirkung bzw Belastung bestimmte Untersuchungsabstände vorgeschrieben. Der untersuchende Arzt kann einen kürzeren Zeitabstand bis zur Folgeuntersuchung im Einzelfall für notwendig halten und in die Beurteilung aufnehmen. Das Arbeitsinspektorat hat diese Verkürzung zu überprüfen.