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Dokument-ID: 304460
3.7.5 Information der Arbeitnehmerinnen
Mutterschutzevaluierung – Beteiligung der Arbeitnehmerin
Nach § 2a Abs 5 MSchG hat der:die Arbeitgeber:in in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingesetzt wurde, jede Arbeitnehmerin und ansonsten die Belegschaftsvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sowohl über die Ergebnisse als auch über die sich aus der Evaluierung ergebenden zu treffenden Maßnahmen zu informieren.