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Dokument-ID: 690998
6.1.7 Auswahl geeigneter PSA (§ 6 PSA-V)
Die persönliche Schutzausrüstung muss auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.