3.4.4 Pflichten der Ärzte/Ärztinnen
Ärztliche Schweigepflicht
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass diese gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen prinzipiell ärztliche Untersuchungen sind, dh es gilt auch hier die freie Arztwahl für die Arbeitnehmer:innen, die ärztliche Schweigepflicht und die obligate Mitteilungspflicht der erhobenen Befunde einschließlich der Befundinterpretation für den Untersucher an den untersuchten Arbeitnehmer:innen. Eine wie immer geartete Befundweitergabe an Dritte ohne belegtes Einverständnis der untersuchten Personen ist daher eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, lediglich die Arbeitsinspektion ist als Befundempfänger dazu gesetzlich autorisiert.