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Dokument-ID: 454527
3.2.6 Bearbeitungsmaschinen (§ 25 AM-VO)
Kreissägen
Diese Vorschriften gelten für Kreissägen für Holz und vergleichbare Werkstoffe (zB Kunststoffe).
- Die Rückschlagsicherungen müssen verwendet werden und korrekt eingestellt sein (zB Abstand Spaltkeil vom Sägeblatt höchstens 8 mm)
- Wenn im Gleichlauf geschnitten werden soll, muss eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes verhindert sein