4.6.2 Evaluierung nach ASchG und DSGVO
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der DSGVO ist das Vorliegen personenbezogener Daten, die im Zuge der Evaluierung nach dem ASchG ermittelt oder sonst wie verarbeitet werden. Die DSGVO findet nur auf personenbezogene Daten Anwendung. Fallen daher im Zuge der Evaluierung ausschließlich nicht personenbezogene Daten an, weil die verarbeiteten Daten ohne (bestimmbaren) Personenbezug sind, ergeben sich aus der DSGVO keine Verpflichtungen für den Arbeitgeber. Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung setzt am Arbeitsplatz und nicht an der Person des Arbeitnehmers an, die diesen bekleidet. Durch das Vermeiden eines Personenbezugs ergeben sich im Regelfall daher deutliche Kostenersparnisse. Das DSG stellt klar, dass sowohl die Bestimmungen der DSGVO als auch die Bestimmungen des neu geregelten Rechtsfolgenbereichs im DSG nur für die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen gelten.