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Dokument-ID: 452639
7.4 Ernste/erhebliche Gefahr
Arbeitgeber müssen für Gefahrensituationen vorsorgen. Bei ernster und unmittelbarer Gefahr müssen Arbeitnehmer die unbedingt notwendigen Maßnahmen treffen, um die anderen Arbeitnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden. Die Arbeitnehmer sind nur unter folgenden Voraussetzungen zum Handeln verpflichtet: