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Dokument-ID: 295988
5.3.8 Anhörung, Beteiligung, Information und Unterweisung
Künstliche optische Strahlung – Anhörung, Beteiligung, Information und Unterweisung
Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte oder indirekten Gefahren durch künstliche optische Strahlung sind die Arbeitnehmer/innen über Folgendes zu informieren bzw zu unterweisen: