2.2 Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Erläuterungen RV – 1462 der Beilagen XX. GP
Die Bestellung eigener Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz war dem österreichischen Arbeitnehmerschutzrecht bislang fremd – § 8 ASchG verpflichtet die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit und Koordination ihrer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung. Die verpflichtende Bestellung von Koordinatoren für alle Baustellen, auf welchen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend beschäftigt werden, zählt zum Kernstück der durch die Umsetzung der RL bedingten Neuerungen. Damit soll wirksame Abhilfe gegen die aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Zusammentreffen der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle resultierende erhöhte Unfallgefahr geschaffen werden. Aufgabe des Koordinators ist es, bei Einteilung der Arbeiten und Arbeitsabläufe – in der Planungs- und in der Bauphase – darauf zu achten, dass für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen. Die Notwendigkeit, einen Koordinator für Baustellen zu bestellen, auf denen gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, ist von der RL vorgegeben – Art 3 Abs 1. Eine Koordination lediglich für jene Baustellen, auf denen gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt werden, könnte auch gar nicht den erwarteten Erfolg bringen, denn damit würden beispielsweise Gefahren aus einem nicht tragfähigen Boden für Arbeitnehmer, die Fassadenarbeiten auf Gerüsten verrichten, weiterhin ausschließlich in die Verantwortung des Arbeitgebers fallen. Bauherren steht es frei, Projektleiter oder deren Betriebsangehörige oder einen ihrer eigenen Betriebsangehörigen zum Koordinator zu bestellen. Bei Bestellung eines Betriebsangehörigen des Bauherrn oder des Projektleiters ist der weisungsbefugte Bauherr bzw Projektleiter für die Einhaltung der Koordinatorenpflichten verantwortlich. Ist der Koordinator hingegen weisungsfrei, dann ist er selbst für die ihm nach §§ 4 und 5 zukommenden Pflichten verantwortlich. Es erscheint sinnvoll, den Bauherren die Möglichkeit einzuräumen, dem Projektleiter zusätzlich die Aufgabe der Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu übertragen. Für die Durchsetzung von Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind aus einer Personalunion von Projektleiter und Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz keine Nachteile zu erwarten. Zudem werden Projektleiter und Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Praxis häufig denselben Berufsgruppen angehören (zB Baumeister, Ziviltechniker, Technische Büros). Diese lässt für Baustellen, auf denen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sein werden, keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu. Die Verpflichtung zur Bestellung trifft den Bauherrn. Der in der RL eingeräumte Spielraum wurde insoweit genützt, als der Bauherr, wenn er einen Projektleiter im Sinn der RL eingesetzt hat, diesem die Pflicht zur Bestellung von Koordinatoren, zur Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz gem § 7 ASchG, zur Erstellung einer Vorankündigung, eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und einer Unterlage übertragen kann – siehe § 9 dieses Gesetzes. Stimmt der Projektleiter der Übertragung zu, ist der Bauherr von der Verantwortung befreit. Baumeister, Ziviltechniker, Technische Büros ua sind aufgrund der für sie geltenden Berufsausübungsregelungen und der allgemeinen Rechtsgrundsätze verpflichtet, Bauherren auf die Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren hinzuweisen.